# Statuten
LDP – Liberal-Demokratische Partei Riehen Bettingen
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen Liberal-Demokratische Partei Riehen Bettingen - Vereinigung der Liberalen und des Gewerbes (LDP Riehen Bettingen) besteht ein Verein gemäss den Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Riehen.
Art. 2 Zweck
1 Die LDP Riehen Bettingen vereinigt Personen, welche auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene liberale und föderalistische Ziele verfolgen.
2 Die LDP Riehen Bettingen setzt sich ein für die Freiheitsrechte und die Selbstverantwortung der Bürger, die Erhaltung der Familie, den Schutz des privaten Eigentums sowie für eine freiheitliche Wirtschaftsordnung. Sie respektiert die Anliegen von Minderheiten und von sozial Schwächeren. Die LDP Riehen Bettingen fördert den Einsatz für das Gemeinwohl, die Privatinitiative, das freie Unternehmertum, die selbständigen Berufe, das Gewerbe und die verantwortungsbewusste Mitarbeit in Wirtschaft, Wissenschaft und Staat.
3 Die LDP Riehen Bettingen bekennt sich zum Rechtsstaat und zu einer wirkungsvollen Landesverteidigung und widersetzt sich der Ausdehnung bürokratischer Staatsgewalt. Sie strebt an, die Zukunft des Gemeinwesens aller Stufen so zu gestalten, dass sich auch nachfolgende Generationen in Freiheit und Selbstbestimmung entfalten können.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
1 Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, in Riehen oder Bettingen wohnen und sich zu den Zielen der LDP Riehen Bettingen bekennen. Der Vorstand kann auch Personen aufnehmen, die ausserhalb von Riehen oder Bettingen wohnhaft sind.
2 Jedes Mitglied der LDP Riehen Bettingen ist gleichzeitig auch Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Basel-Stadt (LDP Basel).
Art. 4 Entstehung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft entsteht durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und einen Aufnahmebeschluss des Vorstandes, ferner nach Massgabe von Art. 2 Abs. 4 der Statuten der LDP Basel. Der Vorstand kann eine Beitrittserklärung ablehnen, wenn er die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nicht als erfüllt erachtet.
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
Art. 6 Austritt
1 Der Austritt ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand zu erklären.
Art. 7 Ausschluss
1 Ein Mitglied kann, wenn es in schwerwiegender Weise der Zielsetzung der LDP Riehen Bettingen zuwiderhandelt, durch den Vorstand mit Zweidrittelsmehr der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Es ist ihm vorgängig die Gelegenheit zu geben, zu dem ihm erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ein Rekurs an die Parteiversammlung ist möglich. Deren Entscheid ist endgültig.
III. FINANZEN
Art. 8 Mittelbeschaffung
1 Die finanziellen Mittel der LDP Riehen Bettingen werden beschafft durch:
- a) Jahresbeiträge der Mitglieder
- b) Mandatsabgaben der Gemeinde- und Einwohnerräte
- c) freiwillige Zuwendungen
- d) andere Erlöse
2 Die Parteiversammlung setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. Sie entsprechen den ordentlichen Mitgliederbeiträgen der LDP Basel. Sie dürfen jedoch den Betrag von CHF 200.00 pro Mitglied und Jahr nicht übersteigen. Von Mitgliedern, welche das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sowie von Ehepaaren, wird ein reduzierter Beitrag erhoben.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 9 Haftungsverhältnisse
1 Für die Verbindlichkeiten der LDP Riehen Bettingen haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
IV. ORGANISATION
Art. 10 Organe
1 Die Organe der LDP Riehen Bettingen sind:
- a) die Parteiversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Revisorinnen oder Revisoren
2 Die Sitzungen der Parteiversammlung und des Vorstandes werden durch die Parteipräsidentin oder den Parteipräsidenten, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.
3 Die Beschlüsse dieser Sitzungen sind protokollarisch festzuhalten.
Art. 11 Parteiversammlung
1 Sie hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:
- a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
- b) Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
- c) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- d) Wahl der Revisorinnen oder Revisoren
- e) Abnahme des Jahresberichts des Parteivorstandes, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisorinnen und Revisoren und Décharge-Erteilung an den Vorstand
- f) Festlegung des Jahresbeitrags
- g) Behandlung von Anträgen der übrigen Parteiorgane und der Mitglieder
- h) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus der LDP Riehen Bettingen
- i) Beschlussfassung über Statutenänderungen
- j) Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in den Einwohnerrat und Gemeinderat von Riehen sowie in den Grossen Rat Basel-Stadt
- k) Beschlussfassung für die Ergreifung von Initiativen
- l) Parolenfassung in kommunalen Belangen soweit die Abstimmung nicht aufgrund eines von der LDP Riehen Bettingen ergriffenen Referendums erfolgt
- m) Beschlussfassung zu allen übrigen Gegenständen, die ihr Kraft Gesetzes zugewiesen sind
2 Statutenänderungen bedürfen eines Zweidrittelsmehrs der anwesenden Parteimitglieder.
3 Die Parteiversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch die Präsidentin oder den Präsidenten jährlich im ersten Halbjahr und bei Bedarf einberufen. Die Einladung wird zusammen mit der Traktandenliste mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich (postalisch oder per E-Mail) zugestellt.
4 Anträge von Parteimitgliedern auf Ergänzung der Traktandenliste einer Versammlung müssen mindestens vier Tage vor dem Versammlungstag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingetroffen sein.
5 In der Parteiversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
Art. 12 Vorstand
1 Dem Vorstand gehören an:
- a) die Präsidentin oder der Präsident
- b) die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
- c) die Kassierin oder der Kassier
- d) die Sekretärin oder der Sekretärin
- e) die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident der Einwohnerratsfraktion
- f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liberal-Demokratischen Fraktion im Einwohnerrat von Riehen
- g) die LDP-Vertretung im Gemeinderat
- h) bis zu zwei weitere Mitglieder
2 Die Liberal-Demokratische Fraktion im Einwohnerrat von Riehen delegiert selbst ihre Vertreterin oder ihren Vertreter in den Vorstand. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden, soweit sie ihm nicht von Amtes wegen angehören, durch die Parteiversammlung gewählt.
3 Dem Vorstand obliegen:
- a) die Vertretung der LDP Riehen Bettingen nach aussen
- b) die Festlegung der Zeichnungsberechtigung
- c) die Erledingung der laufenden Geschäfte
- d) die Vorbereitung der Arbeit der Parteiversammlung
- e) die Durchführung der Beschlüsse der übrigen Organe und die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht durch das Gesetz oder die Stauten anderen Organen übertragen sind
- f) die Aufstellung von Wahlvorschlägen zuhanden der Parteiversammlung
- g) die Beschlussfassung über die Ergreifung von Referenden in Gemeindeangelegenheiten, wobei die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich ist
- h) die Beschlussfassung über Listenverbindungen mit anderen Parteien
- i) die Beschlussfassung über anderweitige Zusammenarbeit mit anderen Parteien
- j) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung in Form von Anträgen unterbreitet werden
- k) der Vorstand kann in seinem Namen eine Abstimmungsempfehlung abgeben
4 Der Vorstand wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder in deren oder dessen Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen. Ausserdem muss eine Vorstandssitzung einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangt.
5 Die Präsidentin oder der Präsident der LDP Riehen Bettingen vertritt deren Interessen in den Organen und Gremien der LDP Basel, soweit dafür nicht im Einzelfall ein anderes Mitglied delegiert worden ist.
6 Sie oder er wirkt mit allen ihr oder ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Realisierung der Zielsetzungen und Beschlüsse der LDP Riehen Bettingen hin.
7 Sie oder er hält Verbindung zu liberal-demokratischen Vertreterinnen oder Vertretern in den verschiedenen Gemeindebehörden.
Art. 13 Revisoren
1 Als Revisorinnen oder Revisoren werden jeweils zwei Mitglieder der Partei gewählt, welche nicht gleichzeitig einem anderen Parteiorgan angehören. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber dem Vorstand und der Parteiversammlung Bericht.
V. VERTRETUNG IN DEN GEMEINDEBEHÖRDEN
Art. 14 Einwohnerrat
1 Die Liberal-Demokratische Fraktion des Einwohnerrates von Riehen organisiert ihre Tätigkeit selber. Die Fraktionsmitglieder üben ihre Amtstätigkeit frei von jeglicher Bindung aus. Sie sind dabei nur den Anforderungen ihres Amtes und den Zielsetzungen der LDP Riehen Bettingen verpflichtet.
Art. 15 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie Grossrätinnen und Grossräte
1 Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der LDP Riehen Bettingen im Grossen Rat Basel-Stadt sowie in den Gemeinderäten Riehen und Bettingen üben ihre Ämter in voller Unabhängigkeit aus. Sie sind dabei nur den Anforderungen ihres Amtes und den Zielsetzungen der LDP Riehen Bettingen verpflichtet.
VI. AMTSDAUER
Art. 16 Amtsdauer
1 Diejenigen Mitglieder, die einem Parteiorgan aufgrund eines öffentlichen Amtes angehören, gelten auf die Dauer ihrer Funktion als gewählt.
2 Alle übrigen Mitglieder der Parteiorgane werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Erneuerungswahlen finden innerhalb von vier Monaten nach dem Legislaturwechsel des Riehener Einwohnerrates statt.
3 Wiederwahl ist zulässig, für die Präsidentin oder den Präsidenten jedoch nur für eine zweite Amtsdauer.
VII. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Art. 17 Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung der LDP Riehen Bettingen bedarf, um gültig zu sein, der Zustimmung von zwei Dritteln der in der betreffenden Parteiversammlung anwesenden Mitglieder.
2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung des Vereins entscheidet die Parteiversammlung auf Antrag des Vorstandes.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Statuten wurden von der Parteiversammlung vom 7. Februar 2022 genehmigt und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 10. Juni 2014.
Riehen, 7. Februar 2022
Die Präsidentin:
Nicole Strahm
Die Sekretärin:
Sandra Brettentaler