I) Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
¹ Die Liberal-Demokratische Partei Basel-Stadt („LDP“) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Art. 2 Zweck
¹ Die LDP ist Mitglied der nationalen Partei FDP.Die Liberalen Schweiz, welche aus dem Zusammenschluss der Liberalen Partei der Schweiz (LPS) und der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz (FDP) hervorgegangen ist. Auf kantonaler Ebene geht sie auf die frühere Liberale Partei sowie die Bürger- und Gewerbepartei zurück.
² Freiheit, Würde und Wohl aller hängen davon ab, dass jede und jeder wie für sich selbst die Verantwortung im und für das Gemeinwesen wahrnimmt und sie nicht anderen oder dem Staat überbürdet. Diese Verantwortung zu stützen, ist Ziel liberaler Politik.
³ Die LDP setzt sich für die Gleichberechtigung, die individuellen Freiheitsrechte, die Erhaltung der Familie, das private Eigentum, eine freiheitliche Wirtschaftsordnung, das Gewerbe und das Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mensch und Umwelt ein. Sie unterstützt das Engagement Privater im gemeinnützigen und kulturellen Bereich.
⁴ Die LDP bekennt sich zum Rechtsstaat sowie zu einer wirkungsvollen Landesverteidigung und widersetzt sich der Ausdehnung bürokratischer Staatsgewalt auf Kosten individueller Freiheit.
II) Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
¹ Wer das 18. Altersjahr vollendet hat und sich zu den Zielen der LDP bekennt, kann durch schriftliche Beitrittserklärung die Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Parteivorstand abschliessend.
² Der Parteiaustritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Parteivorstand.
³ Ein Mitglied kann auf Antrag des Parteivorstands durch die Parteiversammlung mit einem Zweidrittelsmehr der Anwesenden ausgeschlossen werden. Ein solcher Entscheid ist endgültig.
⁴ Die Mitglieder der Liberal-Demokratischen Partei Riehen Bettingen sowie die Mitglieder der Jungliberalen Basel-Stadt sind gleichzeitig Mitglieder der LDP.
Art. 4 Mitgliederbeitrag
¹ Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Er wird durch die Parteiversammlung festgelegt. Von Mitgliedern, welche das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, und bei Ehepaaren und Personen in eingetragener Partnerschaft wird ein reduzierter Beitrag erhoben.
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² Mitglieder der Jungliberalen, die bei den Jungliberalen einen Mitgliederbeitrag entrichten, sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrags befreit.
III) Organe
Art. 5 Organe
¹ Organe der LDP sind:
- die Parteiversammlung
- der Parteivorstand
- die Revisoren
Art. 6 Parteiversammlung
¹ Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der LDP und besteht aus allen Mitgliedern der LDP. Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Parteipräsidiums (Präsidium und Vizepräsidium)
- Wahl der übrigen Mitglieder des Parteivorstands
- Wahl der Revisoren
- Abnahme des Jahresberichts des Parteivorstands sowie der Jahresrechnung und Décharge-Erteilung an den Parteivorstand; diese Punkte sind der Parteiversammlung als Generalversammlung im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres vorzulegen.
- Festlegung des Jahresbeitrags
- Beschlussfassung über die Ergreifung von kantonalen Initiativen
- Stellungnahme zu allen Angelegenheiten, die einer Volksabstimmung unterliegen, sofern die Abstimmung nicht aufgrund eines vom Parteivorstand beschlossenen und von der LDP eingereichten Referendums durchgeführt wird.
- Nomination für die Wahl der Mitglieder National- und Ständerates, des Grossen Rates, des Regierungsrat, und des Bürgergemeinderates der Stadt Basel und der Gerichtspräsidien. Jedes Parteimitglied hat das Recht, Vorschläge betreffend die Nomination von Kandidaturen einzureichen. Diese Vorschläge sind samt schriftlicher Einwilligung der vorgeschlagenen Personen innert einer vom Parteivorstand festzusetzenden Frist dem Parteivorstand schriftlich einzureichen.
- Beschlussfassung über Listenverbindungen oder die Unterstützung von Kandidaturen anderer Parteien bei Wahlen in den Ständerat und den Regierungsrat
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Behandlung von Anträgen des Parteivorstands, der Revisoren sowie von Mitgliedern
- Entscheid bei Kompetenzkonflikten zwischen Parteiorganen
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus der LDP.
² Durch den Parteivorstand können der Parteiversammlung weitere Wahl- oder Sachgeschäfte übertragen werden, die gemäss Statuten in seine Kompetenz fallen.
³ Die Parteiversammlung wird auf Beschluss des Parteivorstands durch das Parteipräsidium einberufen. Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste spätestens acht Tage vor dem Termin schriftlich per Post oder per Mail zuzustellen.
⁴ Anträge von Parteimitgliedern auf Ergänzungen der Traktandenliste müssen mindestens vier Tage vor dem Versammlungstag dem Parteipräsidium eingereicht werden.
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⁵ Der Vorsitz wird geführt von einem Mitglied des Parteipräsidiums oder in dessen Abwesenheit eines von der Parteiversammlung gewählten Tagespräsidiums.
⁶ Die Parteiversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es wird in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder entschieden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
⁷ Eine Änderung der Statuten wie auch die Auflösung der LDP bedürfen der Zustimmung eines Zweidrittelmehrs der an der Parteiversammlung Anwesenden.
⁸ Bei Wahlen und Nominationen entscheidet in einem ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, ab einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Leere Stimmen respektive Enthaltungen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
⁹ Auf Antrag eines Mitglieds ist mit einfachem Mehr offen abzustimmen, ob eine Abstimmung oder Wahl schriftlich (geheim) zu erfolgen hat.
Art. 7 Parteivorstand
¹ Der Parteivorstand ist das geschäftsführende Organ. Er vertritt die LDP nach aussen, insbesondere gegenüber den Medien. Der Parteivorstand definiert die Parteipolitik.
² Der Parteivorstand besteht aus maximal 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
Direkt gewählt durch die Parteiversammlung:
- das Präsidium
- das Vizepräsidium
- die Kassiererin oder der Kassier
- die übrigen Mitglieder
ex officio:
- die Präsidentin oder der Präsident der Grossratsfraktion
- eine Vertretung der Liberal Demokratischen Partei Riehen Bettingen
- eine Vertretung der Jungliberalen
³ Die Vertreterinnen und Vertreter der Partei im National- und im Ständerat, im Regierungsrat oder im Bürgerrat können jederzeit an den Sitzungen des Parteivorstands ohne Stimmrecht teilnehmen.
⁴ Die durch die Parteiversammlung ernannten Mitglieder des Parteivorstandes werden innert eines halben Jahres nach Beginn einer neuen Legislatur im Kanton Basel-Stadt für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Bei Ergänzungswahlen in den Parteivorstand endet die Amtszeit gleichzeitig wie die Amtszeit der übrigen durch die Parteiversammlung für vier Jahre gewählten Mitglieder des Parteivorstands. Mitglieder, die dem Parteivorstand ex officio angehören, scheiden bei Aufgabe ihrer Funktion aus dem Parteivorstand aus.
⁵ Der Parteivorstand konstituiert sich mit Ausnahme der durch die Parteiversammlung gewählten Funktionsträger (Präsidium und Kassiererin respektive Kassier) selbst. Er kann ein Organisationsreglement betreffend seine Beratungen und Beschlussfassungen, und die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Parteisekretärin oder des Parteisekretärs erlassen.
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⁶ Der Parteivorstand behandelt alle Parteigeschäfte, welche nicht durch die Statuten, ein alfälliges Organisationsreglement oder den Beschluss der Parteiversammlung oder des Parteivorstandes einem anderen Organ der LDP übertragen sind und insbesondere Folgendes:
- Wahl einer allfälligen Vertretung im Vorstand der FDP.Die Liberalen Schweiz
- Wahl der Delegierten in die Delegiertenversammlung der FDP.Die Liberalen Schweiz
- Organisation von Wahl- und Abstimmungskampagnen. Bei Wahlen kann der Parteivorstand im Rahmen seiner Organisationskompetenz Wahlkommissionen einsetzen.
- Nominationen für die Wahlen der nebenamtlichen Richter
- Beschlussfassung über die Ergreifung von kantonalen Referenden
- Beschlussfassung über strategische Allianzen (unter Vorbehalt der Zustimmung der Parteiversammlung bei Listenverbindungen)
- Beschlussfassung über den Inhalt des Zusammenarbeitsvertrags mit der FDP. Die Liberalen Basel-Stadt
- Festlegung der Zeichnungsberechtigung
- Zuweisung von finanziellen Mitteln seitens der LDP an die Aktivitäten der Liberal-Demokratischen Partei Riehen Bettingen und der Jungliberalen wobei die LDP zu diesem Zwecke eine Vereinbarung mit der Liberal-Demokratischen Partei Riehen Bettingen über die Zuteilung der von der LDP eingezogenen Jahresbeiträge der Mitglieder der Liberal-Demokratischen Partei Riehen Bettingen abschliessen soll.
⁷ Der Parteivorstand tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern und wird vom Parteipräsidium oder in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidium nach Bedarf einberufen. Ausserdem ist der Parteivorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder ein entsprechendes schriftliches Begehren stellt.
⁸ Der Parteivorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Mehr. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
⁹ Auf Antrag eines Mitglieds ist mit einfachem Mehr offen abzustimmen, ob eine Abstimmung oder Wahl schriftlich (geheim) zu erfolgen hat.
Art. 8. Revisoren
¹ Die Revision der Jahresrechnung obliegt den beiden Revisoren, diese müssen der Partei angehören. Sie werden von der Parteiversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Art. 9 Altersgrenze
¹ Für Ämter, die nach dem Majorzwahlverfahren besetzt werden, können keine Kandidaten nominiert werden, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr vollendet haben. Das Wahlorgan kann Ausnahmen genehmigen.
IV) Finanzen
Art. 10 Finanzen
¹ Die Einnahmen der LDP bestehen aus den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den freiwilligen und ausserordentlichen Beiträgen sowie den Abgaben der Mandatsträger.
² Der Parteivorstand legt die Abgaben der Mandatsträger fest.
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³ Für Verbindlichkeiten der LDP haftet ausschliesslich das Parteivermögen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
⁴ Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
⁵ Über die Verwendung des Parteivermögens im Falle der Auflösung der LDP entscheidet die Parteiversammlung auf Antrag des Parteivorstands.
V) Liberal-Demokratische Partei Riehen Bettingen und Jungliberale
Art. 11 Liberal-Demokratische Partei Riehen Bettingen und Jungliberale
¹ Die Liberal-Demokratische Partei Riehen Bettingen und die Jungliberalen sind eigenständige Vereine und regeln ihre Tätigkeit nach eigenen Vereinsstatuten. Diese dürfen dem Zweckartikel der vorliegenden Statuten nicht zuwiderlaufen. Die Liberal-Demokratische Partei Riehen Bettingen und die Jungliberalen richten ihre Tätigkeit nach der LDP aus, pflegen einen engen und partnerschaftlichen Umgang mit der LDP, sind aber organisatorisch eigenständig und setzen ihre eigenen Schwerpunkte.
² Die in den Wahlkreisen Riehen und Bettingen wohnenden Parteimitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der Liberal-Demokratischen Partei Riehen Bettingen.
³ Die Liberal-Demokratische Partei Riehen Bettingen und die Jungliberalen können in sie direkt betreffenden Angelegenheiten selbständig Parolen fassen und eigene Sammel- und Spendenaktionen durchführen.
⁴ Die Kandidaturen der LDP für die Wahlen der Riehen und Bettingen zustehenden Sitze im Grossen Rat werden von der Liberal-Demokratischen Partei Riehen Bettingen nominiert.
VI) Schlussbestimmungen
Art. 12 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Parteiversammlung vom 5. Mai 2026 genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 29. April 2013.
Basel, 5. Mai 2026