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Medienmitteilung

Ordnungsbussenliste: auf dem richtigen Weg, aber zu zaghaft

25. März 2020Basel

Die vom Regierungsrat in die Vernehmlassung geschickte Ordnungsbussenliste (OB-Liste) ist nach Ansicht der LDP zu recht stark erweitert worden. Dabei ist man aber zu zaghaft vorgegangen. Es gäbe noch deutlich mehr Tatbestände, welche einfach und sachgerecht mittels einer Ordnungsbusse anstelle des Verzeigungsverfahrens sanktioniert werden könnten. Die LDP denkt da vor allem an Übertretungen im „Millieu“.

Auch wenn der Erlass der Ordnungsbussenliste in die Kompetenz des Regierungsrates fällt, begrüsst die LDP eine öffentliche Vernehmlassung, da die in der OB-Liste enthaltenen Sanktionen im Alltag jeden Bürger treffen können.

Die LDP vertritt die Ansicht, dass möglichst viele der im UeStG aufgeführten Übertretungen mit einer Ordnungsbusse erledigt werden können. Dies zum einen aus Gründen der Verfahrensökonomie. Die eine Verfehlung erkennende Amtsperson sollte nur in wichtigen Fällen mit administrativen Aufgaben wie dem Verfassen einer Anzeige belastet werden. Zum zweiten ist bei einer Ordnungsbusse der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Übertretung und Ahndung gegeben und damit eine wesentlich bessere erzieherische Wirkung bei der fehlbaren Person.

Schliesslich ist zu betonen, dass das Ordnungsbussen-Verfahren keine Rechtsverkürzung für die betroffene Person darstellt, sondern ein Angebot einer raschen und pragmatischen Erledigung ohne zusätzliche Verfahrenskosten. Ist die gebüsste Person mit dem behördlichen Vorgehen nicht einverstanden, kann sie durch Nichtbezahlen oder formellen Einspruch das normale Verzeigungsverfahren auslösen. Wobei sie damit natürlich in Kauf nimmt, bei Unterliegen vor Gericht die entsprechenden Zusatzkosten (Verzeigungsgebühr, Gerichtskosten) auferlegt zu bekommen.

Angesichts des oben Ausgeführten ist sehr zu bedauern, dass die Ausweitung der Tatbestandsliste zwar rein numerisch recht massiv daherkommt, aber wichtige Elemente nicht in die Liste aufgenommen worden sind. So wurden etwa Verletzungen der Toleranzzonen ausgespart. Gerade bei diesen Delikten ist ein Verzeigungsverfahren denkbar ungeeignet, da die betreffenden Sexworkerinnen fast ausschliesslich aus dem Ausland kommen und schon nach wenigen Wochen weiterziehen. Wenn das Verzeigungsverfahren abgeschlossen und der Strafbefehl ausgestellt ist, besteht faktisch keine Möglichkeit mehr, die fehlbare Person ins Recht zu fassen. Ordnungsbussen würden die Ahndungsmöglichkeit deutlich verbessern und die betroffenen Personen unmittelbar dazu anhalten, zulässige Standorte einzunehmen.

Weiter enthält die Liste einige Ungereimtheiten. So ist nicht einsehbar, warum unerlaubte Werbeplakate z. B. für Konzerte mit einer Ordnungsbusse erledigt werden sollen, solche für alkoholische Getränke aber ein Verzeigungsverfahren nach sich ziehen.

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