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Medienmitteilung

Vernehmlassung „Anpassung des Beschaffungsgesetzes“

29. September 2014Basel

Vorgeschlagene Änderung ist unnötig, wirtschaftsfeindlich und teilweise kontraproduktiv

Die Unterstellung von privaten Unternehmen und Bauprojekten unter das Beschaffungsrecht wird von der LDP Basel-Stadt kategorisch abgelehnt. Eine solche Unterstellung würde die unternehmerische Handlungsfreiheit, die Vertragsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit unnötig stark einschränken. Das angestrebte Verhindern von Lohndumping wird nämlich bereits durch das heutige Recht gesichert. Eine Ausschreibung nach öffentlichem Recht könnte sich sogar kontraproduktiv auswirken, indem vermehrt ausländische Anbieter zum Zug kämen.

Der Regierungsrat schlägt vor, § 4 des Beschaffungsgesetzes zu ergänzen. So soll es neu möglich sein, dass der Grosse Rat im Einzelfall entscheiden kann, ob ein privates Unternehmen auch dann ein Bauprojekt öffentlich vergeben muss, falls das Gemeinwesen mit weniger als 50% an diesem Unternehmen beteiligt ist, oder falls das Gemeinwesen das private Bauprojekt mit weniger als 50% der Gesamtkosten subventioniert. Ziel der Gesetzesänderung ist es, dass die Unternehmer die Gesamtarbeitsverträge bzw. die Mindestlöhne und Arbeitsstandards ihrer Arbeitnehmer einhalten und Lohndumping auf Baustellen verhindert wird.

Diese Änderung ist unnötig, da das heute gültige Recht bereits gewährleistet, dass bei privaten Bauprojekten die Gesamtarbeitsverträge bzw. die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten werden müssen. Das Entsendegesetz und die zahlreichen allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge der Baubranche sorgen dafür, dass sowohl in- als auch ausländische Anbieter die jeweiligen Mindestlöhne und Arbeitsstandards respektieren müssen. Dazu kommt, dass der Total-, General- oder Hauptunternehmer solidarisch für die Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen durch seine Subunternehmer haftet.

Die Unterstellung von privaten Unternehmen und Bauprojekten unter das Beschaffungsrecht würde deren wirtschaftlichen Interessen schaden und die unternehmerische Handlungsfreiheit, die Vertragsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit stark einschränken. Nicht berücksichtigte Anbieter könnten gegen den Zuschlagsentscheid Rekurs an das Verwaltungsgericht führen und dadurch die Realisierung eines privaten Bauprojekts um Monate oder Jahre verzögern.

Die angestrebte Gesetzesänderung könnte sich sogar kontraproduktiv auswirken. Bei öffentlichen Vergaben muss der Zuschlag nämlich auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen. Wenn aber nur der günstigste Anbieter berücksichtigt werden darf, steigt die Gefahr von Lohndumping. Oft ist dieser Anbieter nämlich nur deswegen der günstigste, weil er oder sein Subunternehmer sich nicht an die Vorschriften der Gesamtarbeitsverträge hält.

Wenn ein privates Unternehmen dem Beschaffungsrecht unterstellt würde, dann können auch ausländische Anbieter an der Ausschreibung teilnehmen. Weil diese in der Regel günstiger offerieren können, dürfte es oft so sein, dass ein ausländischer Anbieter den Zuschlag erhält, dies zum volkswirtschaftlichen Schaden für die Region.

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