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Medienmitteilung

Wirtepatent soll bleiben – die Anwesenheitspflicht aber gelockert werden

25. Juli 2018Basel

Die LDP spricht sich in der Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes (GGG) dafür aus, das Wirtepatent beizubehalten. Wenn Wirten bereits minimale Kenntnisse über Sozialabgaben, Lohnbuchhaltung etc fehlen, so geht dies oft zu Lasten des Personals. Die geplante Liberalisierung der Anwesenheitspflicht wird gutgeheissen. Dagegen ist die LDP der Meinung, dass eine Aufweichung der Vorschriften für „Mini-Gastroangebote“ nicht sinnvoll ist.

Die LDP ist sich natürlich bewusst, dass der Wirtekurs und die abschliessende Prüfung keine Gewähr dafür bieten, dass nur fähige Personen einen Gastronomiebetrieb übernehmen. Der Besuch eines solchen Kurses zwingt den Teilnehmer aber, zumindest einmal vor Betriebseröffnung die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich Hygiene, aber vor allem hinsichtlich Buchführung, Lohnwesen inkl. Sozialabgaben zur Kenntnis genommen zu haben. Er wird in diesem Kurs allenfalls sogar mit Fragestellungen konfrontiert, der er sich gar nicht bewusst war (z. B. berufliche Vorsorge).

Prüfenswert ist hingegen die Frage, ob die heutige streng gehandhabte Anwesenheitspflicht nicht gelockert werden kann. Wie jüngst auch den Medien entnommen werden konnte, ist der „Einzelwirt“ immer mehr die Ausnahme. Die Gastronomie wird beherrscht von Unternehmen, die mehrere Lokale betreiben und so Synergien anstreben können. Diese Synergien sollten auch im Kaderbereich des Personals möglich sein. Ohnehin ist die Anwesenheitspflicht heute schon eher eine Farce, noch verschärft durch die „Basler Spezialität“, dass der Inhaber der Betriebsbewilligung einen Arbeitsplan mit seinen Anwesenheitszeiten einreichen musste, der völlig illusorisch war.

Die heutige Praxis, dass ein Wirt, der mit seinem Betrieb in Konkurs geht oder mit Verlustscheinen konfrontiert ist, quasi auf Lebzeiten keine Betriebsbewilligung mehr erhält, erscheint der LDP als zu drastisch. Zum Unternehmertum gehört in einer freien Wirtschaft auch die Gefahr des Scheiterns. Wenn dieses Scheitern nicht mutwillig oder gar betrügerisch verursacht wurde, sollte es keine Pönalisierung zur Folge haben. Im Gegenteil sollte der „Gescheiterte“ die Möglichkeit haben, in einem neuen Anlauf mehr Erfolg zu haben und allenfalls sogar alte Schulden zurückzahlen zu können. Allenfalls wäre zu überlegen, ob solche Massnahmen auf Konkurse beschränkt werden, bei denen die Mitarbeitenden geschädigt wurden (Lohnforderungen, fehlende Einzahlungen AHV oder BVG). Dies würde die Wirte ermuntern, vor allem an diese Verbindlichkeiten zu denken.

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