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Vernehmlassung

Neuorganisation der Stadtbildkommission

September 2011Weitere

Eine Behörde wie die Stadtbildkommission, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bisher in verbindlicher Weise Sachverhalte zu beurteilen hat, wird immer auf Kritik stossen: Wenn sie private Gesuchsteller gegenüber den Bewilligungsbehörden unterstützt und gute Architektur befürwortet, die vom Publikumsgeschmack abweicht, und ebenso, wenn sie die Abweisung oder Änderung von Baubegehren veranlasst, die den minimalen Qualitätsanforderungen an eine gute Gesamtwirkung nicht entsprechen, wie sie aufgrund der seit 1999 geltenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 und 2 des Bau- und Planungsgesetzes gelten.

Dass die Stadtbildkommission mit ihrer Praxis immer wieder auf Kritik stösst, beweist deshalb zunächst, dass sie ihre Aufgabe erfüllt.

Demgegenüber fehlt es den in der Einleitung der Vernehmlassungsunterlage Abs. 2 erwähnten pauschalen Kreditpunkten an konkreter Substanz.

Es ist festzuhalten, dass das Wirken der Stadtbildkommission in den letzten 30 Jahren wesentlich zu qualitativ hochstehendem Bauen in Basel beigetragen hat. Basel ist nicht von ungefähr in dieser Zeit als "Architekturstadt" weltweit bekannt geworden. Während es wirtschaftliche, finanzielle und verkehrstechnische Interessen immer leicht haben, sich durchzusetzen, kommen das Interesse an architektonischer Qualität, an der Schonung oder Verbesserung des Stadtbildes und ästhetische Anliegen generell oft zu kurz. Dass dies in Basel möglicherweise bis jetzt weniger zutraf als an anderen Orten, ist zu einem guten Teil der Praxis der Stadtbildkommission zu verdanken. Vergessen wir auch nicht die hervorragenden Berufsleistungen einiger Architektur-Büros, welche es bestens verstehen, mit alter oder denkmalgeschützter Bausubstanz umzugehen (Christian Lang mit seiner Firma „casa nova“ ist einer dieser bekannten Büros).

  1. Dass sich die Stadtbildkommission in ihrer durchgehenden Praxis und in wiederholten Fällen mit den auftretenden Problemen befasst, ist nötig, weil dadurch eine der Gleichbehandlung und der Rechtsgleichheit dienende Linie verfolgt werden kann und zugleich diese Praxis diejenige Wirkung entfalten kann, welche zu einer entsprechenden Prägung des charakteristischen Stadtbildes beiträgt. Als Beispiele sind die Praxis zu den Vorgärten oder Dachaufbauten zu erwähnen. Da die Stadtbildkommission ihre Aufgabe bis jetzt richtig und wirkungsvoll erfüllt hat, rechtfertigt es sich nicht, an ihrer Zuständigkeit und ihren Befugnissen wesentliche Änderungen vorzunehmen.
  1. Wenn ferner in der Verordnung die Zusammensetzung der Stadtbildkommission nicht mehr genau spezifiziert wird, besteht die Gefahr, dass statt auf fachliche Kompetenz auf eine den politischen Behörden genehme politische Zusammensetzung geachtet wird und damit dieses Organ seine fachliche Autorität verliert und zu einer Echokammer des Departementsvorstehers wird.
  1. Mit der Änderung der Verordnung wird die Stadtbildkommission ein reines Begutachtungsorgan für städtebauliche Fragen, die ihr vom BVD zugewiesen werden. Sie verliert damit ihre bisherige Bedeutung und Wirkung. Die Kompetenz bezüglich der Abgrenzung der Fälle, welche die Kommission zu begutachten hätte, soll bei der "Fachstelle für Stadtbild und Bauästhetik" des LDP | Liberal-demokratische Partei Basel-Stadt | Vereinigung der Liberalen und des Gewerbes Elisabethenanlage 25 | Postfach 423 | 4010 Basel | T | F | | www.ldp.ch Bank Sarasin KK 0.51367.6 1000 | PC 40-671434-2 LDP Liberal-demokratische Partei Basel-Stadt

BVD liegen. Diese Fachstelle untersteht ihrerseits der Weisungsbefugnis des Departementsvorstehers und dieser behält sich überdies "in schwierigen oder sich ausschliessenden Beurteilungen" vor, den Entscheid der Bewilligungsbehörden zu lenken. Eine solche Regelung, die die Entscheidung über städtebauliche Fragen, zumal solche von erhöhter Bedeutung, der Willkür des Departementsvorstehers anheimstellt, entspricht nicht einem rechtsstaatlich und politisch vertretbaren Verfahren.

  1. Dieser Mangel ist umso gravierender, als nach der neuen Fassung die Bewilligungsbehörden an die Gutachten nicht etwa nur der Fachstelle, sondern auch der Kommission nicht gebunden sind, sondern nach ihrem Ermessen davon abweichen können.
  1. Für eine solche bezüglich der ihr zugewiesenen Fälle und somit in ihrer Funktion vom Ermessen der Departementsfachstelle abhängigen Kommission, deren Gutachten keine Verbindlichkeit zukommt, werden sich voraussichtlich, anders als bisher, keine qualifizierten externen Fachleute finden lassen. Der Kantonsbaumeister und der Denkmalpfleger (die ihrerseits als Beamte dem Departementsvorsteher unterstehen) werden damit vorrangig die Fachkompetenz allein vertreten. Damit ist die Stadtbildkommission im Ergebnis nicht einfach entlastet, wie es die Vernehmlassungsvorlage suggeriert, sondern als eine qualifizierte, die Entscheidung der Bewilligungsbehörden bezüglich der bauästhetischen und städtebaulichen Fragen lenkende Institution de facto abgeschafft. Diese radikale Änderung, die die Entscheidung über wichtige städtebauliche Fragen praktisch in die letztlich arbiträre Kompetenz des Departementsvorstehers verlegt, wird für die Entwicklung des Stadtbildes und die Qualität des Bauens in Basel-Stadt ihre negativen Auswirkungen haben.

Die radikale materielle Abschaffung der Zuständigkeit der Stadtbildkommission und ihre Reduktion zu einem materiell irrelevanten Beratungsorgan führt zu einer grundlegenden Änderung bezüglich des Schutzes des Stadtbildes und anderer ästhetischer Anliegen beim Bauen, die gerade in einer Stadt wie Basel von eminenter Bedeutung sind. Wenn die Regierung ihr Vorhaben durchführt, wird sich deswegen die Frage stellen, ob nicht sei es durch entsprechende Initiativen im Grossen Rat oder durch eine Volksinitiative die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, damit im Rahmen der Baubewilligungsverfahren eine qualifizierte Behörde für die Einhaltung der für das Stadtbild und die Bauästhetik im Einzelnen massgeblichen Aspekte sorgt.

Basel, 13. September 2011

LDP | Liberal-demokratische Partei Basel-Stadt | Vereinigung der Liberalen und des Gewerbes Elisabethenanlage 25 | Postfach 423 | 4010 Basel | T | F | | www.ldp.ch Bank Sarasin KK 0.51367.6 1000 | PC 40-671434-2

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